Allgemeine Vertragsbedingungen für Angelausflüge der WBC Outdoor GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „VB“) gelten für sämtliche Verträge über die Durchführung von Angelausflügen (Tages- und Mehrtagesfahrten), die zwischen der WBC Outdoor GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) und dem Kunden (nachfolgend „Teilnehmer“) geschlossen werden.
  2. Der Veranstalter erbringt eine einheitliche Leistung, die insbesondere die Beförderung der Teilnehmer zu den Fanggebieten und zurück zum Ausgangshafen, die Bereitstellung des Angelfahrzeugs einschließlich der an Bord befindlichen Einrichtungen sowie – soweit vereinbart – Verpflegung und Übernachtung umfasst. Die Beförderung stellt die Hauptleistung dar; sämtliche weiteren Leistungen (Verpflegung, Übernachtung, Nutzung von Schlachttischen und Frostanlagen) sind Nebenleistungen, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
  3. Abweichende Bedingungen des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss und Buchung

  1. Die Darstellung des Angelausflugs auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Medien des Veranstalters stellt kein verbindliches Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum dar.
  2. Mit der Buchung (schriftlich, elektronisch oder telefonisch) gibt der Teilnehmer ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters zustande.
  3. Der buchende Teilnehmer haftet für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auch der von ihm angemeldeten Mitteilnehmer, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtungserklärung abgegeben hat.
  4. Bei Online-Buchungen ist die Kenntnisnahme und Zustimmung zu diesen VB durch gesonderte Bestätigung (Check-Box) vor Abschluss des Buchungsvorgangs erforderlich.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Veranstalters in der Buchungsbestätigung. Dazu gehören insbesondere:a) Beförderung der Teilnehmer zum Fanggebiet und zurück zum Ausgangshafen; b) Bereitstellung des Angelfahrzeugs mit der nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Sicherheitsausrüstung; c) soweit ausdrücklich vereinbart: Verpflegung und/oder Übernachtung an Bord; d) soweit vorhanden: Nutzung der an Bord befindlichen Einrichtungen zur Verarbeitung und Kühlung des Fangguts.
  2. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:a) Angelausrüstung, Köder und sonstiges Angelzubehör; b) erforderliche behördliche Genehmigungen und Angelscheine/Fischereischeine des Teilnehmers; c) An- und Abreise zum/vom Abfahrtshafen; d) Reiseversicherungen jeglicher Art.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Preise. Der Preis versteht sich als Gesamtpreis pro Person und umfasst sämtliche in § 3 Abs. 1 genannten Leistungen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Bei Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Abfahrtstermin zu entrichten.
  3. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage vor Abfahrt) ist der Gesamtpreis sofort bei Buchung fällig.
  4. Die Zahlung erfolgt per Überweisung, Kreditkarte oder ein anderes vom Veranstalter akzeptiertes Zahlungsmittel.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

  1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Angelausflugs vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Textform (§ 126b BGB).
  2. Tritt der Teilnehmer zurück, kann der Veranstalter folgende pauschale Entschädigung verlangen, sofern der Veranstalter nicht einen höheren Schaden nachweist oder der Teilnehmer nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist (§ 651h Abs. 2 BGB analog):
    Zeitpunkt des Rücktritts vor Abfahrt Entschädigung (% des Gesamtpreises)
    Bis 30 Tage 20 %
    29 bis 15 Tage 40 %
    14 bis 7 Tage 60 %
    6 bis 2 Tage 80 %
    Ab 1 Tag oder Nichterscheinen 100 %
  3. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Bei Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung des Angelausflugs erheblich beeinträchtigen, entfällt der Entschädigungsanspruch des Veranstalters.

§ 6 Absage und Rücktritt durch den Veranstalter

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, den Angelausflug abzusagen, wenn:

a) die Mindestteilnehmerzahl von 1 Person nicht erreicht wird, sofern dies in der Leistungsbeschreibung angegeben ist. Die Absage hat spätestens 1 Tag vor dem geplanten Abfahrtstermin zu erfolgen;

b) höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Wetterbedingungen (insbesondere Sturm, Nebel, Eisgang) oder sonstige Umstände vorliegen, die die sichere Durchführung des Angelausflugs unmöglich machen oder erheblich gefährden.

  1. Im Falle der Absage durch den Veranstalter gem. a) wird der bereits gezahlte Gesamtpreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vollständig erstattet. Im Falle der Absage durch den Veranstalter gem. b), z.B. bei höherer Gewalt, besteht kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Gesamtpreises. Vielmehr bietet der Veranstalter einen Ausweichtermin an, der innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen liegen soll. Bei der Bestimmung des Ersatztermins sind die Belange des Teilnehmers zu berücksichtigen.
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Teilnehmers wegen Absage bestehen nur nach Maßgabe von § 10 dieser VB.

§ 7 Pflichten des Teilnehmers

  1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Anweisungen des Schiffsführers (Kapitäns) und des Bordpersonals jederzeit zu befolgen. Der Schiffsführer ist berechtigt, Teilnehmer, die durch ihr Verhalten die Sicherheit des Schiffes, der Besatzung oder anderer Teilnehmer gefährden, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in diesem Fall nicht.
  2. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass er über die für das jeweilige Fahrtgebiet erforderlichen Angelberechtigungen (Fischereischein, Angelkarte, ggf. Touristenfischereischein) verfügt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Fehlen solcher Berechtigungen.
  3. Der Teilnehmer hat den Veranstalter bei Buchung über gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, die für die Teilnahme am Angelausflug relevant sein können (insbesondere Seekrankheit, Mobilitätseinschränkungen, Schwangerschaft).
  4. Der Teilnehmer hat Mängel der Leistung unverzüglich gegenüber dem Schiffsführer oder dem Veranstalter anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.
  5. Der Teilnehmer hat die geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen (Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbeschränkungen, Rückwurfpflichten) eigenverantwortlich einzuhalten.

§ 8 Sicherheit und Ausrüstung des Fahrzeugs

  1. Das eingesetzte Fahrzeug verfügt über ein gültiges Bootszeugnis bzw. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den einschlägigen Vorschriften.
  2. Das Fahrzeug ist mit der vorgeschriebenen Mindestausrüstung ausgestattet, insbesondere:

Rettungsmittel in ausreichender Anzahl für die höchstzulässige Personenzahl;

Feuerlöscher;

Verbandskasten;

Navigations- und Kommunikationseinrichtungen entsprechend dem Fahrtgebiet.

  1. Die höchstzulässige Personenzahl gemäß Bootszeugnis darf nicht überschritten werden.
  2. Der Veranstalter stellt sicher, dass das Fahrzeug von einem qualifizierten Schiffsführer mit den erforderlichen Befähigungszeugnissen geführt wird.

§ 9 Fahrtgebiet und Witterungsvorbehalt

  1. Das Fahrtgebiet und die Fanggebiete ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Der Veranstalter behält sich vor, das Fahrtgebiet und die Fanggebiete aus nautischen, sicherheitstechnischen oder witterungsbedingten Gründen zu ändern, sofern die Änderung zumutbar ist und den Gesamtcharakter des Angelausflugs nicht wesentlich beeinträchtigt.
  2. Bei unsichtigem Wetter, Sturm oder sonstigen widrigen Witterungsbedingungen ist der Schiffsführer berechtigt und verpflichtet, die Fahrt zu unterbrechen, das Fahrtgebiet zu ändern oder die Fahrt vorzeitig zu beenden. Hieraus resultierende Ansprüche des Teilnehmers auf Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit die Maßnahme aus Sicherheitsgründen erforderlich war.
  3. Wird der Angelausflug aus Witterungsgründen vor Abfahrt vollständig abgesagt, gilt § 6 Abs. 2 b) entsprechend.

§ 10 Haftung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. Die Haftung des Veranstalters für Sachschäden aus leichter Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
  3. Die Haftung für Personenschäden (Körper- und Gesundheitsschäden) ist nicht beschränkt.
  4. Der Veranstalter haftet nicht für:a) Schäden, die durch das Verhalten des Teilnehmers selbst verursacht werden, insbesondere durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Schiffsführers; b) Verlust oder Beschädigung von Angelausrüstung und sonstigen persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Veranstalter diese nicht in Obhut genommen hat; c) den Fangerfolg; ein bestimmter Fang wird nicht geschuldet.
  5. Für mitgebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 11 Versicherung

  1. Der Veranstalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb des Angelfahrzeugs.
  2. Dem Teilnehmer wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und einer Unfallversicherung empfohlen.
  3. Eine Reisegepäckversicherung ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

§ 12 Fang und Fangverarbeitung

  1. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der geltenden fischereirechtlichen Vorschriften (Schonzeiten, Mindestmaße, Fangquoten, Rückwurfpflichten) selbst verantwortlich.
  2. Soweit an Bord Einrichtungen zur Verarbeitung und Kühlung des Fangguts (Schlachttische, Frostanlagen) vorhanden sind, dürfen diese von den Teilnehmern unentgeltlich genutzt werden. Die Nutzung dieser Einrichtungen stellt eine Nebenleistung zur Beförderung dar.
  3. Der Teilnehmer hat die genutzten Einrichtungen nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen.
  4. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Fangerfolg.

§ 13 Alkohol und Betäubungsmittel

  1. Der übermäßige Konsum von Alkohol an Bord ist untersagt, soweit hierdurch die Sicherheit des Schiffsbetriebs oder anderer Teilnehmer gefährdet wird.
  2. Der Konsum von Betäubungsmitteln an Bord ist ausnahmslos untersagt.
  3. Der Schiffsführer ist berechtigt, Teilnehmer, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stehen und hierdurch die Sicherheit gefährden, von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Veranstalter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Teilnehmers ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
  2. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters, die unter https://wildundwasser.de/datenschutz/ abrufbar ist.

§ 15 Gewährleistung und Verjährung

  1. Ansprüche des Teilnehmers wegen Mängeln der Leistung verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende des Angelausflugs, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
  2. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Teilnehmer hat Mängelansprüche innerhalb eines Monats nach Ende des Angelausflugs gegenüber dem Veranstalter in Textform geltend zu machen (vgl. § 651o BGB analog).

§ 16 Änderungen und Leistungsstörungen

  1. Unerhebliche Leistungsänderungen (z. B. geringfügige Änderung der Abfahrtszeit, des Liegeplatzes oder des konkreten Fanggebiets) sind zulässig, soweit sie den Gesamtcharakter des Angelausflugs nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Teilnehmer zumutbar sind.
  2. Über erhebliche Leistungsänderungen wird der Teilnehmer unverzüglich informiert. Der Teilnehmer kann in diesem Fall innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, ohne dass eine Entschädigung anfällt.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist der Sitz des Veranstalters, sofern der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Für Verbraucher gelten die zwingenden Zuständigkeitsregelungen der §§ 12 ff. ZPO.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.