Allgemeine Vertragsbedingungen für Jagdausflüge der WBC Outdoor GmbH

Präambel

Diese Allgemeinen Bedingungen regeln die Teilnahme an organisierten Jagdausflügen (nachfolgend „Jagdveranstaltung“). Sie gelten zwischen dem Veranstalter der Jagdveranstaltung (nachfolgend „Veranstalter“) und dem teilnehmenden Jagdgast (nachfolgend „Teilnehmer“). Mit der Anmeldung zur Jagdveranstaltung erkennt der Teilnehmer diese Bedingungen an.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche vom Veranstalter organisierten Jagdausflüge, einschließlich Einzeljagden, Gesellschaftsjagden, Treibjagden und Bewegungsjagden.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  3. Die Teilnahme an der Jagdveranstaltung erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), der einschlägigen Landesjagdgesetze, des Waffengesetzes (WaffG) sowie der Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd).

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen

  1. Jagdschein: Jeder Teilnehmer muss gemäß § 15 Abs. 1 BJagdG einen gültigen, auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen dem Veranstalter vor Beginn der Jagdveranstaltung unaufgefordert vorzuzeigen. Wer die Beizjagd ausüben will, muss einen gültigen Falknerjagdschein vorweisen (§ 15 Abs. 1 S. 3 BJagdG).
  2. Jagdhaftpflichtversicherung: Der Teilnehmer muss den Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BJagdG erbringen und dem Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung vorlegen.
  3. Jugendjagdschein: Teilnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen nur mit einem Jugendjagdschein gemäß § 16 BJagdG teilnehmen. Die Teilnahme ist nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson zulässig. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist mit einem Jugendjagdschein ausgeschlossen.
  4. Schießübungsnachweis bei Bewegungsjagden: Soweit landesrechtlich vorgeschrieben, hat der Teilnehmer vor der Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild einen gültigen Schießübungsnachweis vorzulegen.
  5. Ausschluss: Teilnehmer, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Jagdveranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen besteht in diesem Fall nicht.

§ 3 Anmeldung und Vertragsschluss

  1. Die Anmeldung zur Jagdveranstaltung erfolgt schriftlich oder in Textform.
  2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter zustande.
  3. Mit der Anmeldung versichert der Teilnehmer, dass er die in § 2 genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

§ 4 Leistungen des Veranstalters

  1. Der Veranstalter stellt die Jagdgelegenheit im Rahmen seines Jagdausübungsrechts zur Verfügung. Er gewährleistet, dass die Jagd in einem ordnungsgemäßen Jagdbezirk gemäß §§ 4, 7, 8 BJagdG stattfindet.
  2. Der Veranstalter bestimmt bei Gesellschaftsjagden einen Jagdleiter, der für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich ist.
  3. Der Veranstalter erteilt dem Teilnehmer eine Jagderlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 BJagdG i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften.
  4. Der Umfang der zum Abschuss freigegebenen Wildarten und -stücke richtet sich nach dem geltenden Abschussplan gemäß § 21 BJagdG sowie den Weisungen des Veranstalters bzw. des Jagdleiters.
  5. Ein Anspruch auf Jagderfolg besteht nicht.

§ 5 Pflichten des Teilnehmers

5.1 Allgemeine Pflichten

  1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit gemäß § 1 Abs. 3 BJagdG zu beachten.
  2. Der Teilnehmer hat die Anweisungen des Veranstalters bzw. des Jagdleiters jederzeit zu befolgen.
  3. Der Teilnehmer hat die geltenden Jagd- und Schonzeiten sowie die Bestimmungen des Abschussplans strikt einzuhalten.
  4. Der Teilnehmer hat die Vorschriften des Tierschutzrechts und des Naturschutzrechts zu beachten.
  5. Es ist verboten, Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten unbefugt zu stören.

5.2 Waffenführung und Sicherheit

  1. Der Teilnehmer ist für die sichere Handhabung seiner Jagdwaffen selbst verantwortlich. Ein Schuss darf nur abgegeben werden, wenn das Zielobjekt sicher angesprochen ist und die Gewissheit besteht, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch ein Abprallen des Geschosses getroffen werden kann.
  2. In unübersichtlichem Gelände darf nicht geschossen werden, sofern die Möglichkeit besteht, dass ein Mensch in die Schusslinie gerät.
  3. Die Waffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Nach Beendigung der Jagdausübung ist das Gewehr unverzüglich zu entladen.
  4. Das Gewehr ist vor und nach dem Treiben mit der Mündung nach oben zu tragen.
  5. An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

5.3 Erlegtes Wild

  1. Jeder Abschuss ist dem Veranstalter bzw. dem Jagdleiter unverzüglich zu melden.
  2. Die Behandlung des erlegten Wildes hat unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen zu erfolgen.
  3. Das Aneignungsrecht am erlegten Wild steht dem Jagdausübungsberechtigten zu. Der Teilnehmer erwirbt Eigentum am erlegten Wild nur nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter.

§ 6 Vergütung und Kosten

  1. Die Teilnahmegebühr wird in der jeweiligen Einladung bzw. Buchungsbestätigung festgelegt.
  2. Sofern vereinbart, sind Abschussgebühren (Schussgeld) gesondert nach der jeweils geltenden Preisliste des Veranstalters zu entrichten.
  3. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Teilnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, vor Beginn der Jagdveranstaltung fällig.

§ 7 Rücktritt und Stornierung

  1. Der Teilnehmer kann bis 14 Tage vor Beginn der Jagdveranstaltung kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
  2. Bei Rücktritt zwischen 14 und 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung werden 50 % der Teilnahmegebühr als Stornokosten fällig.
  3. Bei Rücktritt weniger als 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
  4. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Der Veranstalter ist berechtigt, die Jagdveranstaltung aus wichtigem Grund (z.B. behördliche Anordnungen, Seuchenlage, extreme Witterungsverhältnisse, höhere Gewalt) abzusagen. In diesem Fall besteht kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Gesamtpreises. Vielmehr bietet der Veranstalter einen Ausweichtermin an, der innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen liegen soll. Bei der Bestimmung des Ersatztermins sind die Belange des Teilnehmers zu berücksichtigen. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

8.1 Haftung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für Schäden des Teilnehmers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
  3. Der Veranstalter haftet nicht für Jagderfolg oder die Verfügbarkeit bestimmter Wildarten.

8.2 Haftung des Teilnehmers

  1. Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die er im Rahmen der Jagdveranstaltung schuldhaft verursacht, insbesondere für Personen-, Sach- und Wildschäden.
  2. Der Teilnehmer stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem schuldhaften Verhalten des Teilnehmers beruhen.
  3. Für Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. BJagdG. Die Haftung für Wildschäden trifft grundsätzlich die Jagdgenossenschaft bzw. den Jagdpächter nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG.

8.3 Handeln auf eigene Gefahr

  1. Die Teilnahme an der Jagdveranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Der Teilnehmer ist sich bewusst, dass die Jagd naturgemäß mit Risiken verbunden ist, die nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

§ 9 Wildschadensverhütung

  1. Der Teilnehmer ist gemäß § 26 BJagdG berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen, darf dabei jedoch das Grundstück nicht beschädigen und das Wild weder gefährden noch verletzen.
  2. Der Teilnehmer hat die Anordnungen des Veranstalters zur Wildschadensverhütung zu befolgen.

§ 10 Datenschutz

  1. Der Veranstalter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Teilnehmers (Name, Anschrift, Jagdscheinnummer, Versicherungsnachweis) ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Jagdveranstaltung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
  2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

§ 11 Verstöße und Ausschluss

  1. Bei Verstößen gegen diese Allgemeinen Bedingungen, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder gegen Anweisungen des Jagdleiters ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von der Jagdveranstaltung auszuschließen.
  2. Ein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr besteht bei einem Ausschluss aus wichtigem Grund nicht.
  3. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Jagdveranstaltung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters.

§ 13 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden und Treibjagden

  1. Bei Treibjagden und sonstigen Gesellschaftsjagden ist ein Jagdleiter zu bestimmen, dessen Anordnungen von allen Teilnehmern zu befolgen sind.
  2. Der Jagdleiter ist für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Jagdunfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
  3. Der Jagdleiter hat vor Beginn der Jagd die Eignung der Teilnehmer zu überprüfen und zu kontrollieren, ob diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind.
  4. Der Teilnehmer darf seinen zugewiesenen Stand nicht ohne Genehmigung des Jagdleiters verlassen.
  5. In der Nähe befahrener Straßen hat der Jagdleiter besondere Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren für den Straßenverkehr zu treffen.

§ 14 Jagd in Schutzgebieten

  1. Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen.
  2. Der Teilnehmer hat die besonderen Bestimmungen für die Jagd in Natura 2000-Gebieten zu beachten.
  3. In befriedeten Bezirken gemäß § 6a BJagdG ruht die Jagd; eine Jagdausübung ist dort unzulässig.